Unser Feuerwerk ist als pyrotechnische Munition für Schreckschussrevolver und Gaspistolen ganzjährig verkäuflich. Die Versandkosten für Gefahrgüter sind extrem gestiegen. Wir haben deswegen den Versand von Pyros, Platzpatronen und Gaspatronen eingestellt. Kein Versand - nur Selbstabholung in Berlin:
Generelles zu Silvester
Feuerwerks- und Knallkörper dürften nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkshäusern abgebrannt werden. Generell gelte die Erlaubnis des Abfeuerns nur für den 31. Dezember und den 1. Januar und nur für Personen ab 18 Jahren.
Das Verschießen von Kartuschenmunition und pyrotechnischer Munition mit Schreckschusswaffen ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- im „eigenen befriedeten Besitztum“ oder wenn der Inhaber des Hausrechts zugestimmt hat
- wenn gewährlistet ist, dass der pyrotechnische Effekt das befriedete Besitztum nicht verlassen kann
- nur mit erlaubnisfrei erworbenen Waffen und Munition (PTB-Kennzeichen bei Waffen, BAM-Kennzeichen bei Munition)
- nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten
Generelles zu Schreckschusswaffen
Wer seine Schreckschusswaffe im öffentlichen Raum nicht nur transportieren (ungeladen und im verschlossenen Behälter), sondern führen möchte (geladen und zugriffsbereit), benötigt einen "Kleinen Waffenschein".
Aber auch mit "Kleinem Waffenschein" ist das Schießen in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten, mit folgenden Ausnahmen laut dem Waffengesetz:
- Notwehr und Notstand
- Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
- Mitwirkende von Theateraufführungen
- Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportereignissen
- Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben (Vogelschreck-Munition ist erlaubnispflichtig!)
- Im befriedeten Besitztum mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes
Bitte beachten Sie die hier von uns zusammen gestellten Sicherheitsregeln im Umgang mit Schreckschusswaffen und Signalmunition